OLG Düsseldorf: Keine generelle Pflicht für Anwälte, Mandanten auf günstigste Vergütungsoptionen hinzuweisen
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass Anwälte nicht verpflichtet sind, Mandanten auf die wirtschaftlich günstigste Vergütungsoption hinzuweisen, sofern kein besonderer Anlass besteht. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die rechtliche Beratung und die Vergütung von Anwälten, insbesondere im Familienrecht.
Hintergrund des Rechtsstreits
Der Streit begann, als ein Kläger seinen Anwalt mit der Beratung und Vertretung in familiären Angelegenheiten beauftragte. Es wurden zwei separate Vergütungsvereinbarungen getroffen, die jeweils auf spezifische Leistungen abzielten. Der Kläger war der Meinung, dass diese Vereinbarungen auch für zukünftige Mandate gelten sollten. Er warf dem Anwalt vor, pflichtwidrig gehandelt zu haben, indem er ihn nicht auf eine möglicherweise günstigere Vergütungsweise hingewiesen hatte.
Im Verlauf der anwaltlichen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Scheidung standen, berechnete der Anwalt sein Honorar jedoch auf der Basis der gesetzlichen Gebühren, was zu höheren Kosten für den Kläger führte. Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen seinen Anwalt und forderte Auskunft über den Zeitaufwand, Schadensersatz sowie Freistellung von Honorarforderungen. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab, da es keine rechtliche Grundlage für die Ansprüche sah.
Rechtliche Einschätzung des Oberlandesgerichts
In der Berufung stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar, dass der Anwalt nicht verpflichtet sei, ungefragt auf günstigere Vergütungsoptionen hinzuweisen. Das Gericht betonte, dass die Verantwortung für die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Vereinbarungen beim Mandanten liege. Der Beklagte habe seine Pflicht zur Information über die Abrechnung nach Gegenstandswerten erfüllt, indem er den Kläger im Rahmen eines Beratungsgesprächs darüber informierte.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er nicht ausreichend informiert worden sei. Zudem stellte das Gericht klar, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur schriftlichen Mandatsbestätigung für den Anwalt gibt, wenn die Tätigkeiten klar umrissen sind und kein Streit über den Umfang der Leistungen besteht. Die Entscheidung des OLG zeigt somit auf, dass die Eigenverantwortung von Mandanten in Bezug auf die Prüfung ihrer Vergütungsvereinbarungen von zentraler Bedeutung ist und schützt Anwälte vor überzogenen Haftungsrisiken.