Vorteile und Herausforderungen der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) für Anwälte
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) hat sich als eine der beliebtesten Rechtsformen für Anwälte etabliert. Mit über 3.200 registrierten Gesellschaften bietet die PartmbB zahlreiche Vorteile, insbesondere im Hinblick auf Haftung, Steuerrecht und Gründungsformalitäten. Angesichts einer rückläufigen Zahl von Einzelanwälten und der geringen Anzahl an anderen Gesellschaftsformen wie der GmbH & Co.KG, ist ein genauer Blick auf die PartmbB für angehende Anwälte und bestehende Sozietäten von hoher Relevanz.
Vorteile der PartmbB und Gründungsformalitäten
Die PartmbB zeichnet sich durch einige klare Vorteile aus:
– Haftungsbeschränkung: Im Gegensatz zur GbR haftet bei der PartmbB nur das Gesellschaftsvermögen für berufliche Fehler. Dies reduziert das persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter erheblich.
– Geringe Versicherungskosten: Bei bis zu zehn Gesellschaftern ist die erforderliche Versicherungssumme nur 1 Million Euro, was im Vergleich zur GbR (500.000 Euro) vorteilhaft ist.
– Einfache Gründung: Der Partnerschaftsvertrag muss lediglich die Voraussetzungen des § 705 BGB erfüllen und kann ohne Schriftformerfordernis abgeschlossen werden. Es sind keine hohen Gründungs- oder laufenden Kosten erforderlich.
– Steuerliche Vorteile: Die PartmbB ist nicht steuerpflichtig im Sinne der Einkommensteuer; die Partner versteuern ihre Einkünfte in der persönlichen Steuererklärung. Die Erstellung einer aufwendigen Bilanz ist nicht nötig; eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt.
Die Gründung erfolgt in der Regel durch einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel von einer bestehenden GbR oder durch Neugründung. Dazu gehört die formale Anmeldung beim Partnerschaftsregister und die Vorlage einer Bestätigung der berufshaftpflichtversicherung.
Haftung und Versicherungsfragen bei der PartmbB
Ein zentrales Thema bei der PartmbB ist die Haftung für Verbindlichkeiten. Während die Gesellschaft für Schäden aus der beruflichen Tätigkeit haftet, haften die Gesellschafter weiterhin persönlich für allgemeine Verbindlichkeiten, wie etwa Mietverträge.
Besonders kompliziert wird es bei Altverbindlichkeiten aus Mandatsverhältnissen, die vor der Gründung der PartmbB bestehen. Hier gilt:
– Vor der Umwandlung: Haftung liegt bei den ehemaligen Gesellschaftern der GbR.
– Nach der Umwandlung: Die PartmbB haftet für Schäden, die nach der Gründung auftreten.
Die Frage, ob die Haftung an den Zeitpunkt des Mandatsabschlusses oder den Zeitpunkt des Verstoßes gekoppelt ist, bleibt umstritten. Bei einer Beurteilung nach dem Mandatsabschluss könnten Gesellschafter noch fünf Jahre nach Gründung persönlich haften. Eine Haftung basierend auf dem Zeitpunkt des Verstoßes hingegen würde die beschränkte Haftung der PartmbB aktivieren und den Gesellschaftern mehr Sicherheit bieten.
Insgesamt bietet die PartmbB eine attraktive Rechtsform für Anwälte, die sowohl Haftungsschutz als auch steuerliche Vorteile suchen. Angesichts der rechtlichen Komplexität ist eine sorgfältige Planung und Beratung bei der Gründung und Umwandlung unumgänglich.